AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

I. Allgemeine Bestimmungen

Unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der DWD ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

 

II. Vertragsschluss, Schriftform

Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend. Dies gilt für alle wesentlichen Vertragsbestandteile.

 

III. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder eine Minderungsrechtes. Dem Besteller bleibt die Rückforderung geleisteter Zahlungen vorbehalten.

 

IV. Eigentumsvorbehalt, Folge Zahlungsverzug

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Die Deckungsgrenze liegt bei 110% der gesicherten Forderungen. Wird diese überschritten, besteht ein Freigabeanspruch.

2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Im Falle der Verarbeitung sind sich die Parteien darüber einig, dass bei Verarbeitung der Ware ein an der neu entstehenden Ware ein Miteigentumsrecht des Lieferers in Höhe seiner Forderung entsteht. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

 

V. Lieferungen; Verzug

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung des Lieferers.

3. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

 

VI. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über: sobald die Waren zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

 

VII. Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

 

VIII. Sachmängel

Der Besteller erhält Ware auf Grundlage der Spezifikationen des Herstellers und verpflichtet sich die Ware ordnungsgemäß auf Grundlage der Vorgaben und Spezifikation des Herstellers einzusetzen und zu gebrauchen.

Der Lieferer übernimmt keine Haftung oder Gewährleistungsansprüche für fehlerhafter Ware aufgrund eines Mangels seitens des Herstellers.

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

1. Mängelrügen haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

2. Der Besteller hat die Ware nach Eingang nach den Anforderungen des § 377 HGB zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Die Rügefrist für offene Mängel beträgt 8 Tag, für verdeckte Mängel 14 Tage ab Eingang der Ware beim Besteller.

3. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

4. Ansprüche auf Nacherfüllung und Mangelbeseitigung verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Eingang der Ware beim Besteller. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung.

5. Die Regelungen der §§ 478, 479 BGB finden nur Anwendung, wenn der Besteller die Ware unverbaut an einen Endverbraucher verkauft hat.

6. Soweit Ware an einen Endverbraucher verkauft wurde, haftet der Lieferer dem Endverbraucher (unter Ausschluss des Bestellers) unmittelbar für Sachmängel. Der Besteller verpflichtet sich, dem Lieferer etwaige Mängelrügen unmittelbar schriftlich zur Bearbeitung weiter zu leiten. Leitet der Besteller die Mängelrüge nicht an den Lieferer weiter, ist die Sachmängelhaftung des Lieferers gegenüber dem Besteller nach § 478 BGB ausgeschlossen., Vereinbarungen, die der Besteller mit dem Endverbraucher über die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen hinaus geschlossen hat, binden den Lieferer nicht. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

7. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, eine Reklamationspauschale von € 75,-- zu verlangen. Der Besteller kann nachweisen, dass dem Lieferer ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Die Geltendmachung eines konkret entstandenen Schadens bleibt dem Lieferer vorbehalten.

8. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, , sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

9. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Kardinalpflichten.

11. Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

2. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 3 bestimmten Frist wie folgt:

a)       Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen.

b)      Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI.

3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

4. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

5. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

6. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 2 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. III. Nr. 3, sowie VIII Nr. 5 entsprechend. Dem Lieferer ist ein Recht zur Nachbesserung einzuräumen.

7. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. IV entsprechend.

8. Weitergehende oder andere als die in Art. X geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

 

X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. V Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 

XI. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung

Über die Regelung der Ziffer VIII hinausgehende Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung (Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit), sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ausgenommen sind Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Art. VIII Nr. 4 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

 

XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, das Landgericht München.

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

XIII. Schriftform, Salvatorische Klausel

1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Genügen sie dieser nicht, so sind sie nichtig. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.

2. Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle unwirksamer Regelungen treten Regelungen, die nach billigem Ermessen dem wirtschaftlich Gewollten am Nächsten kommen.

 

Fassung vom 01.01.2017, Grasbrunn